Berufsschulbesuch
Wöchentlicher Unterricht
In der Regel findet der Unterricht an der Berufsschule 1 x wöchentlich und alle zwei Wochen an 2 Tagen statt.
An einem Schultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden müssen 8 Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden.
Bei außergewöhnlichen Umständen (aktuell bei Corona) gelten andere Formen des Berufsschulunterrichts und die auch dann bestehende Pflicht auf Freistellung zum Unterricht, ggf. in abweichender Form.
Vorsicht mit Fehltagen!
Übermäßig viele Fehltage können dazu führen, dass keine Prüfungszulassung erfolgt.
Aus betriebsbedingten Gründen dürfen Auszubildende nicht vom Unterricht fernbleiben.
Alles wass Sie über den Berufsschulbesuch wissen sollten
Freistellungspflicht
Gemäß § 2 c des Ausbildungsvertrages hat der Ausbilder die Azubis zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.
Gemäß § 24 Schulgesetz ist es nicht erlaubt, Azubis aus betriebsbedingten Gründen vom Schulbesuch fernzuhalten!
Entschuldigung
Für jedes Fehlen in der Berufsbildenden Schule muss durch die Azubis bei der Schule (i. d. R. beim Klassenlehrer) eine ordnungsgemäße Entschuldigung vorgelegt werden.
Übermäßig viele Fehltage können dazu führen, dass keine Prüfungszulassung erfolgt.
Schultage während der Ausbildung
In der Regel haben die Azubis jede Woche 1 x und alle zwei Wochen 2 x Unterricht.
Anrechnung
An einem Schultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten müssen 8 Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden. Die Azubis dürfen an diesem Tag nicht mehr beschäftigt werden.
Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2020 für minderjährige und volljährige Azubis!
An einem Schultag mit weniger als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie am zweiten Unterrichtstag in der Woche wird gerechnet: Die tatsächliche Zeit (einschließlich der Pausen) in der Schule.
Unterrichtstage
Die Einteilung der Unterrichtsstunden und -tage obliegt alleine der Berufsbildenden Schule. Wir haben darauf keinen Einfluss!
Anmeldung
Die Azubis müssen bei der Berufsbildenden Schule angemeldet werden. Das Anmeldeformular wird mit dem Berufsausbildungsvertrag zugesandt.
Schulort
Die Zuständigkeit der Berufsschule ist gesetzlich geregelt: Der Schulort richtet sich nach dem Sitz der Praxis und nicht nach dem Wohnsitz der Azubi.
Wenn Sie nicht sicher sind, in welche Schule die Auszubildende gehen muss, so helfen wir Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie uns dazu einfach an.
Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule
Die eigentlich zuständige Berufsschule kann auf Antrag durch den Azubi eine Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule, z. B. wegen besserem Anfahrtsweg, erteilen.
Hinweis: Die Genehmigung ist aus haftungsrechtlichen Gründen (z. B. Wegeunfall) unerlässlich. Das entsprechende Antragsformular senden wir Ihnen gerne zu. Bitte rufen Sie uns dazu einfach an.
Die Genehmigung muss bei der Bezirksärztekammer Pfalz vorgelegt werden.
Berufsbildende Schulen in der Pfalz
Berufsbildende Schule
Petersgartenweg 9
67227 Frankenthal
Fon 0 62 33 2 67 40Berufsbildende Schule II
Martin-Luther-Straße 20
67657 Kaiserslautern
Fon 06 31 3 64 99-30Berufsbildende Schule
August-Croissant-Straße
76829 Landau
Fon 0 63 41 9 67 10Berufsbildende Schule Wirtschaft II
Bismarckstraße 39
67059 Ludwigshafen
Fon 06 21 5 04-40 09-10Berufsbildende Schule
Robert-Stolz-Straße
67434 Neustadt/W.
Fon 0 63 21 49 000Berufsbildende Schule
Gabelsberger Straße 6
66976 Rodalben
Fon 0 63 31 25 85 25Berufsbildende Schule
Josef-Schmitt-Straße 28
67346 Speyer
Fon 0 62 32 13 05-0