Abschlussprüfung

2 Termine im Jahr!

Die Bezirksärztekammer Pfalz führt zweimal im Jahr Abschlussprüfungen für medizinische Fachangestellte durch.

Der Arbeitgeber hat den Prüfungsteilnehmer für die Teilnahme an der Prüfung freizustellen.

Das gilt auch für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Vorgezogene Prüfungen aufgrund eines Leistungsbonus müssen rechtzeitig beantragt werden.

I

    200 bis 250 Absolventen

    Pro Jahr absolvieren bei uns ca. 200 bis 250 Auszubildende die Abschlussprüfung zum MFA.

    Für die Zulassung der Abschlussprüfung müssen unsere Azubis bei der Anmeldung den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten Kurs „Erste Hilfe“ und das ordnungsgemäß geführte Ausbildungsheft vorlegen.

    Anmeldung zur Prüfung

    Anmeldung zur Prüfung

    Gemäß Prüfungsordnung hat der Ausbilder den Azubi mit dessen Zustimmung schriftlich zur Abschlussprüfung anzumelden.

    Die von der Ärztekammer bestimmten Anmeldefristen und Formulare sind zu beachten. Vorgezogene Abschlussprüfungen unterliegen ebenfalls Fristen.

    Liegen die erforderlichen Unterlagen innerhalb der gesetzten Fristen nicht vor, ist die Zulassung zur Prüfung ausgeschlossen.

    Prüfungstermine

    Sommerprüfung

    schriftliche Prüfung in der Regel Ende April / Anfang Mai in der jeweiligen Berufsbildenden Schule

    praktische Prüfung im Laufe der Monate Mai bis Juli im Hause der Bezirksärztekammer Pfalz

    Die Anmeldeunterlagen werden von der Bezirksärztekammer i. d. R. bis spätestens Ende Januar eines Jahres an die Ausbildungspraxis versandt.

    Winterprüfung

    schriftliche Prüfung im November meistens im Hause der Bezirksärztekammer Pfalz

    praktische Prüfung im Laufe des Monats Januar im Hause Bezirksärztekammer Pfalz

    Notwendige Unterlagen zur Teilnahme an der Prüfung
    Notwendige Unterlagen zur Teilnahme an der Prüfung
    • Anmeldeformular von Ausbilder/in und Auszubildende(r/m) unterschrieben.

    • Das ordnungsgemäß geführte (vollständige) Ausbildungsnachweisheft.

    • Nachweis über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe im Original (Kurs über 9 Unterrichtseinheiten), der zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung nicht älter als 3 Jahre sein darf.

    • Letztes Zeugnis der Berufsbildenden Schule in Kopie

    Der Erste Hilfekurs ist eine Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

    Nach der Prüfungsordnung (§ 10 Abs. 4 b) ist zur Zulassung zur Abschlussprüfung ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in der Ersten Hilfe zu führen, der nicht älter als drei Jahre ‒ gemessen am Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung ‒ sein darf.

    Ausreichende Kenntnisse im Sinne der Prüfungsordnung vermittelt ein Erste-Hilfe-Kurs mit 8 Doppelstunden oder 9 Unterrichtseinheiten (UE). Angeboten werden diese Kurse beispielsweise durch örtliche Hilfsorganisationen, wie Deutsches Rotes Kreuz, Malteser, Johanniter usw.

    Der ausbildende Arzt hat den Azubi für die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs freizustellen (§ 2 Buchst. a und c des Berufsausbildungsvertrages). Für diese außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahme trägt der ausbildende Arzt die Kosten (§ 4 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrages).

    Da der Erste-Hilfe-Kurs zur Ausbildung gehört und die Teilnahme eine der Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung darstellt, ist der / die Azubi für die Teilnahme freizustellen oder die Zeit auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen.

    Vorgezogene Prüfung

    Vorgezogene Prüfung aufgrund Leistungsbonus

    Bedingungen
    Gesamtnotendurchschnitt des berufsbezogenen Unterrichts (Lernfelder 1 bis 8) von mindestens 2,0 (gut) am Ende des 2. Ausbildungsjahres + entsprechende Beurteilung durch den Ausbilder + Zwischenprüfung ohne Mängel.

    Fristen
    Für die Antragstellung auf vorgezogene Prüfung aufgrund Leistungsbonus gelten Fristen. Anträge, die nach diesen Terminen eingehen, können aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden!

    für die Sommerprüfung

    spätestens 31. Dezember des Vorjahres

    für die Winterprüfung

    spätestens 31. Juli des laufenden Jahres

    Ablauf Antragstellung

    Gemeinsamer formloser Antrag durch Ausbilder und Auszubildender.

    Dem Antrag muss jeweils eine beglaubigte Kopie der Schuljahreszeugnisse des 1. und 2. Ausbildungsjahres beigefügt werden, aus denen die Leistungen in den Lernfeldern 1 bis 8 hervorgehen.

    Der Ausbilder erhält im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens von der Bezirksärztekammer Pfalz einen Beurteilungsbogen zugesandt.

    Notenschlüssel

    Notenschlüssel

    lt. § 21 der Prüfungsordnung

    100 - 92 Punkte

    Note 1

    unter 92 - 81 Punkte

    Note 2

    unter 81 - 67 Punkte

    Note 3

    unter 67 - 50 Punkte

    Note 4

    unter 50 - 30 Punkte

    Note 5

    unter 30 - 0 Punkte

    Note 6

    Mitteilung über das Prüfungsergebnis

    Spätestens vor Beginn der praktischen Prüfung liegt allen Auszubildenden das schriftliche Prüfungsergebnis vor. Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfling in einem Fach eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, sofern die Prüfung dadurch noch bestanden werden kann.

    Bei bestandener Prüfung

    Bei bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer am Tag der praktischen Prüfung ihren Kammerbrief für medizinische Fachangestellte.

    Das Prüfungszeugnis wird auf dem Postwege verschickt. Der Ausbilder erhält in diesem Falle keine weitere Nachricht.

    Wichtiger Hinweis für den Arbeitgeber:

    Wurde die Prüfung bestanden, entsteht bei einer Weiterbeschäftigung über den Tag der bestandenen Prüfung hinaus ein Beschäftigungsverhältnis mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

    Bei nicht bestandener Prüfung

    Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer am Tag der praktischen Prüfung (spätestens am Tag der mündlichen Ergänzungsprüfung) eine Bescheinigung ausgehändigt, sofern sie anwesend sind. Ansonsten erfolgt die Benachrichtigung auf dem Postwege.

    Der Ausbilder erhält eine Kopie der Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung zugesandt.

    Die Auszubildenden haben also auf jeden Fall eine Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung in Händen.

    Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Ausbildungsverhältnis, sofern die/der Auszubildende die Prüfung nicht besteht, auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung; höchstens jedoch um ein Jahr.

    Prüfungswiederholer, die nur noch den schriftlichen Teil wiederholen müssen

    Bei bestandener Prüfung erhalten der Ausbilder und die Auszubildende spätestens eine Woche vor Beginn der Praktischen Prüfung eine schriftliche Mitteilung. Mit Zugang dieser Mitteilung ist das Ausbildungsverhältnis beendet.

    Wichtiger Hinweis für den Arbeitgeber:

    Bei Weiterbeschäftigung über diesen Tag hinaus entsteht ein Beschäftigungsverhältnis mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

    ©2024 Bezirksärztekammer Pfalz

    Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.