Werbung

Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz (BO). Demgemäß sind bei der Ankündigung einer Arztpraxis trotz der in den letzten Jahren erfolgten Liberalisierung des ärztlichen Werberechts nach wie vor Beschränkungen zu beachten.

Gemäß § 27 Abs. 1 BO ist Zweck dieser Werbebeschränkungen die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes. Dadurch soll das Vertrauen der Patienten gewährleistet werden, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt und die Erzielung von Gewinn nicht über das Wohl seiner Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung stellt.

Nach § 27 Abs. 2 BO sind sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen werbenden Charakter haben. Insoweit erfolgt grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Medien bzw. Werbeträgern. Auch neue Werbeformen sind zulässig, soweit sie mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar sind.

In § 27 Abs. 3 BO sind die Grenzen zulässiger Arztwerbung geregelt. Danach ist Ärztinnen und Ärztinnen berufswidrige Werbung untersagt. Hierunter fällt insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.

„Anpreisend“ in diesem Sinne ist eine besonders nachdrückliche Form der Werbung, insbesondere eine „reißerische Darstellung“ oder eine solche mit „marktschreierischen Mitteln“. Sie ist gekennzeichnet durch Übertreibungen und die Verwendung von Superlativen bzw. durch die besonders wirkungsvolle, unsachliche Herausstellung eigener Leistungen. Dies kann nicht nur dem Inhalt nach, sondern auch der Form nach der Fall sein (etwa Blickfangwerbung, aufdringlicher Charakter).

„Irreführend“ ist Werbung, wenn sie dazu geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Fehlvorstellungen hervorzurufen über die eigene Berufsausübung, insbesondere über eigene Qualifikationen, Behandlungsmethoden oder Behandlungsrisiken, mögliche Behandlungserfolge etc. Eine Irreführung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn konkrete Aussagen objektiv unrichtig und daher geeignet sind, falsche Erwartungen zu erzeugen (z. B. Benennung nicht vorhandener Qualifikationen oder Angaben, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft widersprechen). Irreführend in diesem Sinne kann auch die Ankündigung einer Arztpraxis als „Zentrum“ oder als „Klinik“ sein, wenn tatsächlich die jeweiligen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, etwa weil es sich um eine Einzelpraxis oder einen rein ambulanten Praxisbetrieb handelt.

„Vergleichend“ sind Darstellungen, die die eigene Tätigkeit gerade unter Bezugnahme auf die Berufsausübung anderer Ärztinnen und Ärzte oder (Fach-)Arztgruppen werbend hervorheben bzw. positiv herausstellen. Die Unzulässigkeit solcher Angaben ist auch vor dem Hintergrund des ärztlichen Kollegialitätsgebots zu sehen.

Die Aufzählung in § 27 Abs. 3 Satz 2 BO ist nicht abschließend. Werbende Angaben von Ärztinnen und Ärzten können vielmehr auch dann berufswidrig sein, wenn die angekündigte Leistungserbringung selbst gegen das Berufsrecht verstößt.

Ein Beispiel hierfür ist etwa die Ankündigung von Festpreisen für privatärztliche Leistungen. Da sich die Gebührenhöhe (der Steigerungssatz) nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung bemisst, ist die Auslobung von Festpreisen grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch für beworbene Preisrabatte, insbesondere wenn diese durch eine zeitliche Befristung (etwa im Bereich der ästhetischen Chirurgie) geeignet sind, einen besonderen Entscheidungsdruck bei umworbenen Patientinnen und Patienten hervorzurufen. Aufgrund der Vielgestaltigkeit von Ankündigungsmöglichkeiten lässt sich die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung letztlich immer nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Hierbei ist auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und auf den Maßstab eines durchschnittlich informierten und verständigen Patienten abzustellen.

Ebenfalls unzulässig ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 BO die Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Diese Bestimmung ist wiederum vor dem Hintergrund zu sehen, dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist und dementsprechend die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit strikt von gewerblichen Tätigkeiten zu trennen ist.

Unzulässig ist es hiernach etwa, bestimmte Arzneimittel oder Medizinprodukte auf der Praxishomepage zu benennen. Dadurch soll bereits der Anschein vermieden werden, dass durch Ärztinnen und Ärzte für bestimmte Produkte aufgrund von finanziellen Vorteilen geworben wird. Ebenso als unzulässige Fremdwerbung einzuordnen ist danach z. B. die Benennung bestimmter Produkte oder Anbieter auf Terminkarten der Praxis, Mutterpässen, Diabetiker-Tagebüchern, Materialien eines Kurses zur Raucherentwöhnung etc.

Weiterhin ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 BO zu beachten, dass Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen unberührt bleiben. Hierzu zählen insbesondere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen wie das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das HWG enthält zahlreiche Werbebeschränkungen unter anderem in Bezug auf Arzneimittel und Behandlungsmethoden. Verstöße gegen diese Beschränkungen können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Die vorsätzliche irreführende Werbung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln kann gar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Aus dem UWG ergibt sich unter anderem das Verbot irreführender Werbung über die Person oder Eigenschaften der Ärztin oder des Arztes, die Befähigung, den Status, die Zulassung oder Auszeichnungen und Ehrungen. Weiterhin ist zu beachten, dass das unbefugte Führen eines akademischen Titels (z. B. eines Doktor- oder Professorentitels) nach § 132a StGB strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Auch die Verwendung entsprechender E-Mail-Adressen oder Internetdomains (www.dr-mustermann.de) kann ein „Führen“ in diesem Sinne darstellen.

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