Sponsoring

Kann meine Praxis Sponsoring betreiben?

[17.08.2019]

Maßgeblich für die Beantwortung der Frage nach Sponsoring-Aktivitäten einer Arztpraxis ist § 27 Abs. 2 und 3 der MBO-Ärzte. Demnach sind berufsbezogene Informationen gestattet, berufswidrige Werbung hingegen verboten. Zu bewerten ist nun, ob der unten beschriebene Tatbestand die Merkmale für „berufswidrige Werbung“ erfüllt.

Zur Bewertung können die entsprechenden Hinweise und Erläuterungen der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2004 und 2017 herangezogen werden. In den Ausführungen von 2003 ist Trikotwerbung explizit als berufswidrige Werbung genannt. In den Ausführungen von 2017 ist dies nicht mehr explizit aufgeführt. Hier hat überwiegend durch Rechtsprechung – ein stetiger Wandel vollzogen, wobei auch die Weiterentwicklung von UWG und HWG eine wichtige Rolle spielen.

Überwiegend wird heute grundsätzlich Sponsoring (BverfG Urteil vom 17.04.2000, Az. 1 BVR 721/99 (Rechtsanwälte)) und Trikotwerbung für zulässig erachtet (BverfG Beschluss vom 22.05.1996 –1 BvR 744/88 (Apotheke)). Dabei ist aber unbedingt darauf zu achten, dass die Grenze zur berufsrechtswidrigen Anpreisung (z. B. durch Übertreibung oder sonstige Umstände) nicht überschritten werden.

Daher muss jeder Arzt im Einzelfall abwägen, ob seine beabsichtigte konkrete Sponsoring-Maßnahme eher eine sachliche Information oder eine anpreisende Werbung darstellt.

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