Weiterbildungszeugnis
Rechtliche Grundlagen
Zur Weiterbildung befugte Ärzte sind gem. § 9 der Weiterbildungsordnung (WBO) vom 03.01.2006 generell dazu verpflichtet, einem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter Ihrer Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit auf Antrag innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.
Das Weiterbildungszeugnis legt im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dar und nimmt ausführlich zur Frage der fachlichen Eignung Stellung. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.
Es handelt sich auch um Berufsvergehen, wenn ein Arzt einem anderen Arzt ein inhaltlich unrichtiges Weiterbildungszeugnis ausstellt, um diesem so zu einer Anerkennung durch die Ärztekammer zu verhelfen, die ihm nicht zusteht, wie es auch ein Berufsvergehen darstellen würde, wenn der Arzt, der das (erkanntermaßen) unrichtige Weiterbildungszeugnis erhält, von diesem gegenüber der Ärztekammer Gebrauch macht.
In beiden Fällen würde es sich um einen Verstoß gegen die Pflicht zu standesgemäßem Verhalten handeln, der entsprechende Sanktionen zur Folge hätte.
Allgemeine Vorgaben und Informationen
Jedes Weiterbildungszeugnis ist auf dem Geschäftsbogen des Weiterbildungsleiters auszustellen.
Das Logbuch dient zur Dokumentation der Weiterbildung (§ 8 WBO), nicht aber als alleiniger Leistungsnachweis bei Antragstellung.
Es ist von jedem Weiterbildungsleiter, unter dessen Leitung die Weiterbildung absolviert wird, ein Weiterbildungszeugnis bei einem Antrag auf Zulassung zur Prüfung einzureichen, egal ob aufgrund eines Stellen- oder Chefarztwechsels. Auch ein kommissarischer Leiter einer Abteilung muss ein Weiterbildungszeugnis ausstellen bzw. zumindest ein Gesamtzeugnis für den in Frage kommenden Zeitraum mit unterschreiben.
Das/die Weiterbildungszeugnis(se) sind vom Weiterbildungsleiter zu unterschreiben. Bei gemeinsam zur Weiterbildung befugten Ärzten oder Verbundbefugnissen sind die Unterschriften aller befugten Ärzte erforderlich.
Der letzte Weiterbildungsleiter muss in seinem Weiterbildungszeugnis ausführlich zur Frage der fachlichen Eignung Stellung nehmen.
Erforderliche Mindestinhalte
Beginn und Ende der Weiterbildungszeit (Tag, Monat, Jahr)
Voll- oder Teilzeitbeschäftigung (bei Teilzeitweiterbildung ist der Stundenumfang und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder der prozentuale Anteil mit anzugeben)
eventuelle Unterbrechungen der Weiterbildung (z. B. aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst oder wissenschaftlicher Aufträge). Sofern es keine Unterbrechungen gab, ist zu bescheinigen, dass die Weiterbildung ununterbrochen durchgeführt wurde
erworbene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und selbstständig durchgeführte Untersuchungsmethoden
Zeiträume der Basis-Weiterbildung und der Weiterbildung in der Facharztkompetenz für die Gebiete Innere Medizin, Chirurgie, HNO, Pathologie und Pharmakologie
Ausstellungsdatum (das Zeugnis kann nicht vordatiert werden. Ggfs. ist eine ergänzende Zeitbescheinigung nachzureichen)